§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet Freundeskreis Frankreich e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Pfiffelbach in der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße.
(3) Der Verein soll nach Vereinsgründung in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweilig gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist:
(a) Die Förderung des kulturellen, sozialen und kommunikativen Austauschs zwischen unserer Partnergemeinde Hautecourt Romanèche (Frankreich) und Pfiffelbach-Wersdorf (Gemeinde Ilmtal-Weinstraße) im Sinne der Völkerverständigung.
(b) Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Mitarbeit des Vereins bei der Organisation von Begegnungen der Menschen der im Absatz (2) genannten Partnergemeinden auf der Basis eines bestehenden Freundschaftsvertrages.
(b) die weitere Bekanntmachung der Freundschaftsbeziehung zur Partnergemeinde Hautecourt Romanèche durch öffentliche Kommunikation, wie z.B. in den Schaukästen unserer beteiligten Ortschaften, den Hinweistafeln an den Ortseingängen von Pfiffelbach und Wersdorf und durch Werbung auf regionalen Veranstaltungen.
(c) die Unterstützung der Ortschaft Pfiffelbach / Wersdorf (Gemeinde Ilmtal-Weinstraße) bei der Unterhaltung und Pflege der von unserer Partnergemeinde in den vergangenen Jahren mitgebrachten Gastgeschenke.
(d) eine Ausweitung und Einbeziehung auch anderer Ortschaften der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße in die Bemühungen um einen völkerverständigenden Gedanken zwischen Regionen aus Deutschland und Frankreich.
(e) Kontaktaufnahme und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße.
(f) die Einbeziehung möglichst vieler Bürger der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße und deren Ideen bei der Gestaltung der Begegnungen mit Bürgern der französischen Partnergemeinde; beispielsweise hinsichtlich der Vermittlung von Wissen und nachhaltigen Einblicken unserer französischen Gäste in das soziale und kulturelle Leben in unserer Heimat, u.a. beim Besuch von Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, beim Besuch von Museen, bei Kulturveranstaltungen, beim vermitteln von Eindrücken der landesspezifischen Industrie- und Handwerksarbeiten und beim aktiven Erleben der einzigartigen Natur Thüringens.
(g) die Förderung der Aneignung wichtiger Redewendungen der französischen Sprache.
(h) die Organisation von Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Erlebnisberichte und Bildungsarbeit zum besseren Kennenlernen sozialer, kultureller und politischer Gedanken Frankreichs.
(i) einen angestrebten kulturellen und sportlichen Austausch zwischen den Partnergemeinden.
(j) die Gewinnung neuer Mitstreiter zur generationübergreifenden Mitarbeit in der Partnerschaftsarbeit und im Verein.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen und seine Satzung anerkennen. Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch zu ordentlichen Mitgliedern.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht im verein und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet auch bei Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung monatlich zum Monatsende möglich.
(6) Wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung länger als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand seinen sofortigen Ausschluss beschließen. Dabei muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe eines Beschlusses der Gründungsversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Aufnahmegebühr ist eine einfache Mehrheit in der Gründungsversammlung erforderlich.
(2) Fördermitglieder zahlen einen selbstgewählten Beitrag.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2mal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich - unter Angabe des Grundes - gefordert wird.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch auf elektronischem Weg)
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Organ, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Dafür benennt sie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchhaltung und berichten der Mitgliederversammlung darüber.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Aufnahme von Darlehen
c) Beiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) einem Beisitzer
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart
(2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Vorstandssitzungen finden auf schriftliche Einladung (auch elektronisch) des Vorsitzenden oder des Stellvertreters statt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Pfiffelbach / Wersdorf hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er ist wie ein Vorstandsmitglied einzuladen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von einer vorschriftsmäßig eingeladenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden daten erhoben:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Geburtsdatum
- E-Mail-Adresse *)
- Telefonnummer *)
*) freiwillig, zur vereinfachten Kommunikation
Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Gespeicherte Daten der Vereinsmitglieder werden nicht nach außen gegeben.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (2 Wochen) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.
Pfiffelbach, 16.7.2021
Unterzeichnet von 7 Gründungsmitgliedern:
Kristin Märten, Silke Tederahn, Doreen Licht, Thomas Gottweiss, Jürgen Naß, Uwe Grebe, Karin Holzhaus
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